Daten für die Feststellungserklärung in Baden-Württemberg
Die zuständigen Finanzämter bewerten alle Grundstücke in Baden-Württemberg zum Stichtag 1. Januar 2022 neu. Ab dem 01. Juli bis zum 31. Januar 2023 müssen hierfür die sogenannten Feststellungserklärungen abgegeben werden.
Bei der Erklärungsabgabe wird zwischen Grundvermögen (Grundsteuer B) und Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) unterschieden. Hat sich in der bisherigen Nutzung des Grundstücks keine Änderung ergeben, lässt sich die Zuteilung zur Grundsteuer A oder Grundsteuer B dem letzten Einheitswertbescheid entnehmen. Eine wesentliche Änderung gibt es nur beim Wohnteil land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Sie zählen mit der Grundsteuerreform zum Grundvermögen.
Grundsteuer-Reform Baden-Württemberg
Was ist anders bei der Grundsteuer-Reform Baden-Württemberg? Baden-Württemberg wendet zur Berechnung der Grundsteuer B ein modifiziertes Bodenwertmodell an. Die Berechnung der Grundsteuer A hat das Land sehr ähnlich wie das Bundesmodell geregelt.
Alle Daten für die Erklärungsabgabe erhalten Grundstückseigentümer:innen mit dem Informationsschreiben des Finanzamtes. Den Bodenrichtwert können im zentralen Bodenrichtwertinformationssystem in Baden-Württemberg abgerufen werden.
Hier eine Übersicht der notwendigen Daten für die Feststellungserklärung und wo sie zu finden sind
- Aktenzeichen ->im Informationsschreiben, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid
- Lage des Grundstücks -> Informationsschreiben, Kaufvertrag, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid
- Gemarkung / Flurstück -> Informationsschreiben, zentrale Bodenrichtwertinformationssystem
- Fläche des Grundstücks -> Zentrales Bodenrichtwertinformationssystem, kostenpflichtiger Grundbuchauszug
- Bodenrichtwert -> Zentrales Bodenrichtwertinformationssystem, örtlicher Gutachterausschuss
- Anteil am Flurstück bei Wohneigentum oder Teileigentum -> Teilungserklärung, Kaufvertrag


Grundsteuer berechnen Baden-Württemberg
Einen Grundsteuer-Rechner für Baden-Württemberg kann es noch nicht geben. Grund sind die fehlenden Hebesätze der Städte und Gemeinden. Die neuen Hebesätze werden im Laufe 2024 bekanntgegeben.
Für die Ermittlung des Grundsteuerwertes nach Baden-Württembergs modifiziertem Bodenwertmodell sind zwei Werte relevant:
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
Die Art der Bebauung spielt für die Grundstücksbewertung keine Rolle.
Der Grundsteuerwert oder Einheitswert wird aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert ermittelt und mit der Steuermesszahl multipliziert.
Hier gibt es eine weitere Abweichung zwischen dem Landesmodell von Baden-Württemberg und dem Bundesmodell:
- Die Steuermesszahl in Baden-Württemberg liegt grundsätzlich bei 1,3 ‰.
Als Ergebnis erhält man den Steuermessbetrag, der noch mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird.
Der Hebesatz wird von der jeweiligen Kommune festgelegt und veröffentlicht. Die neuen Hebesätze werden im Laufe des Jahres 2024 veröffentlicht werden.
Die Berechnungsformel der Grundsteuer lautet also:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Steuermessbetrag
Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer