Für jede Form von Grundstückseigentum fällt in Deutschland eine Grundsteuer an. Mit der Grundsteuer Reform 2022 wird die deutsche Grundsteuer in drei Kategorien unterteilt:
- Grundsteuer A
- Grundsteuer B
- Grundsteuer C (neu ab 2025)
Die Buchstaben A, B und C differenzieren die Grundsteuer nach Grundstücksart und/oder Eigenschaft. Die Zusatzbezeichnung unterteilt hierbei in Agrargrundstücke und landwirtschaftliche Nutzflächen (Grundsteuer A), bauliche Grundstücke (Grundsteuer B) oder unbebaute, aber baureife Grundstücke (Grundsteuer C). An der Grundbesteuerung der Kategorien A und B ändert sich nichts. Eine Veränderung der Berechnungsgrundlage geschieht mit Einführung der Grundsteuer C im Jahr 2025. Die Grundsteuer C wird im Rahmen der Grundsteuerreform 2022 neu eingeführt. Um Grundstücksspekulationen bei unbebauten, aber baureifen Grundstücken einzudämmen, sollen finanzielle Anreize für die tatsächliche Schaffung von Wohnraum entstehen.
Grundsteuer A
Die Grundsteuer A bezieht sich auf landwirtschaftliche Flächen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Wie auch die Grundsteuer B hat die Grundsteuer A eigene Einheitswerte, Steuermesszahlen und Hebesätze. Rechtliche Grundlage der Grundsteuer A ist das Grundsteuergesetz (GrStG).
Grundsteuer A berechnen
Zur Berechnung der Grundsteuer A werden der Grundsteuerwert und die Steuermesszahl ermittelt.
- Den Grundsteuerwert ermitteln die zuständigen Finanzämter. Grundlage ist die jeweilige neue Grundsteuererklärung. Erster Stichtag für die neue Bewertung gemäß der Grundsteuer Reform ist der 1.1.2022.
- Zur Ermittlung des Steuermessbetrages werden der Grundstückswert (auch Einheitswert und die Steuermesszahl multipliziert. Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Steuermessbetrag (§ 13 GrStG).
- Die Steuermesszahl ist bundesweit einheitlich: - Für Westdeutschland gilt als Steuermesszahl 2,6 bis 6 Promille vom Einheitswert. - Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in Ostdeutschland sind es 5 bis 10 Promille vom Einheitswert.
Grundsteuer B
Die Grundsteuer B ist für jeden Grund und Boden gültig. Sie ist die häufigste Grundsteuer und gilt für alle bebauten und für unbebaute Grundstücke, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Flächen.
Grundsteuer B berechnen
Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer B bilden drei Faktoren:
- Einheits- oder Grundstückswert
- Grundsteuermesszahl
- Hebesatz
Die Faktoren werden von den Finanzämtern und Gemeinden ermittelt und zur Berechnung der Grundsteuer B herangezogen.
Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Steuermessbetrag
Mit Hilfe des Steuermessbetrages erfolgt die Berechnung der Grundsteuer, indem die jeweilige Gemeinde den Hebesatz anwendet. Jede Gemeinde legt ihren Hebesatz selbst fest.
Grundsteuer C
Die Grundsteuer C ist nicht ganz neu, vielmehr kommt sie zurück. Die bereits 1961 und 1962 erhobene Baulandsteuer sollte neben dem Schließen von Baulücken auch der Verhinderung von Bodenspekulationen dienen. Die Wiedereinführung dieser Grundsteuer C im Rahmen der aktuellen Reform der Grundsteuer wurde für 2025 beschlossen. Mit der Grundsteuer C können Kommunen unbebaute, baureife Grundstücke höher besteuern, indem sie einen höheren Hebesatz festlegen, wenn keine Bebauung erfolgt. Dadurch sollen Grundstückspekulationen unattraktiver und die Bebauung baureifer Grundstücke beschleunigt werden. So soll neuer Wohnraum schneller entstehen.
Die Grundsteuer C wird im Rahmen der Grundsteuerreform 2022 im Jahr 2025 eingeführt.
Hintergrund zur erneuten Einführung der Grundsteuer C waren unter anderem verbreitete spekulative Grundstückskäufe in Ballungsgebieten. Immobilienkäufe in Erwartung einer Wertsteigerung haben maßgeblich zur Verteuerung von Wohnraum beigetragen. Insbesondere dort, wo Wohnraummangel herrscht, sollen mit der Grundsteuer C nun Investoren von Spekulationskäufen abgeschreckt und die Entstehung neuen Wohnraums gefördert werden.
Grundsteuer C berechnen
Die Berechnung der Grundsteuer C erfolgt nach dieser Formel:
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = Grundsteuer
Der Unterschied zu den anderen Grundsteuerkategorien besteht lediglich darin, dass Kommunen einen höheren Hebesatz für baureife, bislang unbebaute Grundstücke erheben können.